Tragezeit-Vorgaben für Atemschutzmasken in D

Tragezeit-Vorgaben der DGUV für Deutschland

Gebrauchsdauerbegrenzungen für den Einsatz von Atemschutzgeräten


Die Begrenzung der Gebrauchsdauer von Atemschutzmasken dient dem Schutz des Anwenders und soll sicherstellen, dass die Geräte unter Berücksichtigung der körperlichen Belastung und Umgebungsbedingungen sicher und effektiv genutzt werden können. 
In der Vergangenheit wurde die Gebrauchsdauer auch als Tragezeit bezeichnet.
 

Quelle: Auszug aus der DGUV Regel 112-190
  Art des Atemschutzes Gebrauchsdauer (GD) in Min Erholungsdauer (ED) in Min Gebrauchsdauer (GDS) pro Arbeitsschicht in Min
FFP Maske ohne Ausatemventil 75 30 360
FFP Maske mit Ausatemventil 150 30 420
Halbmaske mit P1- oder P2-Filter 150 30 420
Halbmaske mit P3-Filter oder Gasfilter 135 30 420
Halbmaske mit Kombinationsfilter 120 30 360
Vollmaske mit P1- oder P2 Filter 135 30 420
Vollmaske mit P3-Filter oder Gasfilter 120 30 360
Vollmaske mit Kombinationsfilter 105 30 300
Filtergeräte mit Gebläseunterstützung PAPR (≤ 3Kg)
mit Vollmaske 150 30 420
mit Halbmaske 180 30 450


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