Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung


In Deutschland ist die Aufgabe der Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutzgesetz definiert. 

Der Arbeitgeber ist nach §5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, die Gefährdungen des Arbeitnehmers für jeden Aufgabenbereich zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Dabei sind gemäß dem TOP-Prinzip technische oder organisatorische Maßnahmen denen des individuellen Schutzes vorzuziehen (eine Absaugvorrichtung hat also Vorrang vor dem Einsatz von Atemschutzmasken).

Sollten die Technischen Maßnahmen nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos geeignete und zertifizierte PSA zur Verfügung stellen.
 

Das TOP Prinzip im Arbeitsschutz


 

Inhalte einer Gefährdungsbeurteilung:

1. Arbeitsbereich und Tätigkeit definieren
2. Art der Gefährdung (Gefährdungsermittlung)
3. Bewertung der Gefährdung und Zuordnung zu den Risiko-Kategorien
4. Gemäß dem TOP-Prinzip Maßnahmen und Lösungen zum Schutz des
    Arbeitnehmers definieren (Rangfolge der Schutzmaßnahmen)
5. Umsetzung der definierten Schutzmaßnahmen
6. Überprüfung der Schutzmaßnahmen auf Wirksamkeit,
    Umsetzung durch den Mitarbeiter, ...
7. Regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung auf Änderungen der
    Arbeitsbedingungen, gesetzlichen Regelungen, dem Stand der Technik, ...

Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung gibt es bei den zuständigen Berufsgenossenschaften. Nähere Informationen bieten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Nummer 400 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).